Er hat dabei die Anordnung stufengerecht dem Beschwerdeführer als erfahrenen Polier und Verantwortlichen für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle erteilt. Der verunfallte Beschwerdeführer sagte am 27. Februar 2020 selbst aus, dass er „normalerweise auf der Baustelle für die Sicherheit verantwortlich sei und Kontrollen mache“ (act. B 8/1e, S. 3). Er habe auf der Baustelle sowohl für die Mitarbeiter der H. AG als auch im Verhältnis mit Drittunternehmern die Arbeit organisiert und koordiniert. Er habe in eigenen Worten „geschaut, dass es auf der Baustelle läuft“ (Einvernahme vom 11. Mai 2020, Frage 7, S. 2).