2.7 Der Beschwerdegegner 2 hat nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Baustelle unverzüglich kontrolliert und festgestellt, dass der Treppenschacht im 3. Obergeschoss offen war und für auf der Baustelle tätige Personen und Dritte eine Absturzgefahr bestand. Aufgrund der getroffenen Abklärungen hat er umgehend die Anordnung erteilt, den Treppenschacht zu sichern. Er hat dabei die Anordnung stufengerecht dem Beschwerdeführer als erfahrenen Polier und Verantwortlichen für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle erteilt.