Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4). Es besteht daher eine Garantenstellung des Bauleiters aus Ingerenz, welche sich mit den gleichen Überlegungen wie bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB auch für den Tatbestand von Art. 125 StGB herleiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.1).