Erst am 17. Februar 2020 sei er bei der Behebung eines vorübergehenden Mangels, den er selber zu verantworten und auf den ihn C. aufmerksam gemacht hätte, verunfallt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht nur über eine jahrelange Erfahrung als Polier bzw. Vorarbeiter, er habe auch unterschriftlich bestätigt, dass er über die geltenden Sicherheitsvorschriften orientiert gewesen sei (act. B 7).