Es sei daher falsch, dass ausschliesslich C. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich gewesen sei. Es sei zutreffend, dass C. den Sicherheitsmangel bei der Sicherung des Treppenhauses festgestellt und den Beschwerdeführer angewiesen habe, den Mangel zu beheben. Verantwortlich für das Versäumnis sei aber der Beschwerdeführer gewesen. Dieser habe gemäss eigenen Angaben in der Vorwoche immer alle Sicherheitseinrichtungen korrekt installiert.