2.4 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich durch die Abklärungen namentlich ergeben, dass der Verunfallte selber Polier und Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen sei und in dieser Funktion dort nach eigener Aussage auch die Sicherheitsmassnahmen organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Baupolier und auch in Bezug auf die geltenden Sicherheitsvorschriften ausgebildet und instruiert gewesen. Es sei daher falsch, dass ausschliesslich C. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich gewesen sei.