Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe (act. B 1, S. 3 f.). Gemäss Unterlagen sei C. vor dem Unfall in den Ferien gewesen und hätte D. für die Zeit seiner Abwesenheit den Auftrag als