Gleichzeitig habe aber beim Zwischenboden vom 2. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss eine Absperrung gefehlt. An dieser ungesicherten Stelle sei der Beschwerdeführer schliesslich beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrung für das Treppenhaus aus 3,7 Meter Höhe abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe (act.