2.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass im gegebenen Fall erstellt sei, dass C. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. C. habe denn auch am Unfalltag gesehen, dass das Treppenhaus offen gewesen sei und habe dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, er solle das Loch schliessen. Gleichzeitig habe aber beim Zwischenboden vom 2. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss eine Absperrung gefehlt.