Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor dem Unfall in den Ferien befunden und hätte die Bauleitung D. übergeben. So hätte C. auch nicht erkennen können, dass es während seiner Abwesenheit möglicherweise versäumt worden sei, die mit Fortschreiten der Bauarbeiten notwendigen Absturzsicherungen zu installieren. Bei seiner Rückkehr aus den Ferien habe C. dies festgestellt und den Verunfallten beauftragt, diese Installation sofort vorzunehmen. Dabei sei es zum Unfall gekommen. C. könne somit bereits gestützt auf die ersten polizeilichen Abklärungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden (act. B 8/14).