Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung und keinen Rückzug des Strafantrags dar. Auch der abschliessende Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen könne“, deutet – unter der strafprozessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen fehlenden Strafverfolgungswillen und