Seite 5 auf, dass die Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahrenserledigung – die aussergerichtliche Einigung der Parteien über allfällige zivilrechtliche Ansprüche – nicht gegeben war. Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung und keinen Rückzug des Strafantrags dar.