Sollte er [der Beschwerdeführer] dies wünschen, müsste er insbesondere die Darlegungen von D. bezüglich der Absturzsicherung, aber auch bezüglich der Schulung widerlegen. (...) Im Falle einer Einigung der Parteien sei die Staatsanwaltschaft durchaus bereit, eine Einstellung des Verfahrens unter Wettschlagung aller Kosten zu prüfen“ (act. B 8/9).