1.4 Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2020 (act. B 8/9.4) sein Desinteresse an einer Strafverfolgung von C. erklärt und damit seine Strafklage zurückgezogen habe, wird von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Der gleich lautende Einwand des Beschwerdegegners 2 (act. B 9, S. 2) geht fehl. Die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser „nicht auf der strafrechtlichen Erledigung des Verfahren beharren wolle“ (act.