1.3 In casu hat der Beschwerdeführer am 26. März 2020 fristgerecht Strafantrag gegen C. gestellt (act. B 8/1a). Damit hat er sich rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem ist aufgrund der unbestritten gebliebenen – im Ausmass aber vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen – Verletzungen die Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich gegeben.