1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Zur