c) Mit Parteimitteilung vom 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A. sein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine Strafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das Verfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und Beweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3).