Seite 2 Parteien mit, dass vorgesehen sei, das Verfahren gegen C. mittels Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 8/5.3). Gegenüber D. werde gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102 StGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4).