b) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherungen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten Beschwerdeführer A., C. als Bauführer der Baustelle, sein Stellvertreter D. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige E. polizeilich zum Unfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach Durchführung der Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den