{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-22-30_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220913-O2S-22-30-20250401.pdf", "Checksum": "685fcdbc95f9e4b530e3059b8779c787"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-22-30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nDas Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom \n10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_238/2022) \n \nBeschluss vom 13. September 2022  \nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 30 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A. \nPrivatkläger ver"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:12", "Checksum": "2600cc30980ef230ba12a984bdda3afb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-30\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nDas Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom \n10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_238/2022) \n \nBeschluss vom 13. September 2022  \nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 30 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A. \nPrivatkläger ver\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nDas Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom\n10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_238/2022)\n\nBeschluss vom 13. September 2022\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler\nOberrichterin J. Lanker\nOberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 20 30\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A.\nPrivatkläger vertreten durch: RA AA.\n\nBeschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwalt lic. iur. BB.\n\nBeschwerdegegner 2 C.\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA CC.\n\nGegenstand Einstellung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nNr. U 20 420 vom 8. Dezember 2020\nRechtsbegehren:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben.\n\n2. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts\nzurückzuweisen.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen C., D., A. sowie E. staatsanwaltlich\neinzuvernehmen.\n\n4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Beschwerdegegnerin 1:\n\n1. Die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) des Beschwerdegegners 2:\n\n1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit hierauf überhaupt eingetreten werden kann.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F. in G. ein\nArbeitsunfall. Dabei stürzte der Privatkläger und Beschwerdeführer, welcher als Polier auf\nder Baustelle arbeitete, gemäss polizeilichen Ermittlungen rund 3,7 Meter in die Tiefe. Der\nBeschwerdeführer zog sich dabei insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der\nBrustwirbelsäule zu (act. B 8/1).\n\nb) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der\nBeschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherungen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten Beschwerdeführer A., C. als\nBauführer der Baustelle, sein Stellvertreter D. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige\nE. polizeilich zum Unfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach\nDurchführung der Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den\n\nSeite 2\nParteien mit, dass vorgesehen sei, das Verfahren gegen C. mittels Einstellungsverfügung\nabzuschliessen (act. B 8/5.3). Gegenüber D. werde gestützt auf die bisherigen\nErmittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102 StGB die strafrechtliche Verantwortung des\nUnternehmens bzw. des Bauführers geprüft und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht\ngezogen, wobei auch das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In\nder Folge liessen sich die Parteien dazu vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde\nder Staatsanwaltschaft durch die damalige Rechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt,\ndass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren“ wolle.\nDieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen\nbetreffend Verschulden aufstellen oder widerlegen“ (act. B 8/9.4).\n\nc) Mit Parteimitteilung vom 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A.\nsein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine\nStrafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das\nVerfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung\nabzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur\nvorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und\nBeweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020\nteilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft\nmit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer\nsei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer\nerneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am\n8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten C. und D. sowie die\nH. AG (act. B 8/14 und 8/15).\n\nB. Prozessgeschichte\n\n"}