Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_238/2022) Beschluss vom 13. September 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 20 30 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. Privatkläger vertreten durch: RA AA. Beschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: Staatsanwalt lic. iur. BB. Beschwerdegegner 2 C. Beschuldigter verteidigt durch: RA CC. Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nr. U 20 420 vom 8. Dezember 2020 Rechtsbegehren: a) des Beschwerdeführers: 1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben. 2. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen C., D., A. sowie E. staatsanwaltlich einzuvernehmen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beschwerdegegnerin 1: 1. Die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) des Beschwerdegegners 2: 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit hierauf überhaupt eingetre- ten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F. in G. ein Arbeitsunfall. Dabei stürzte der Privatkläger und Beschwerdeführer, welcher als Polier auf der Baustelle arbeitete, gemäss polizeilichen Ermittlungen rund 3,7 Meter in die Tiefe. Der Beschwerdeführer zog sich dabei insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der Brustwirbelsäule zu (act. B 8/1). b) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherun- gen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten Beschwerdeführer A., C. als Bauführer der Baustelle, sein Stellvertreter D. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige E. polizeilich zum Unfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach Durchführung der Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den Seite 2 Parteien mit, dass vorgesehen sei, das Verfahren gegen C. mittels Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 8/5.3). Gegenüber D. werde gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102 StGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft durch die damalige Rechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt, dass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren“ wolle. Dieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder widerlegen“ (act. B 8/9.4). c) Mit Parteimitteilung vom 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A. sein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine Strafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das Verfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und Beweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft mit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer sei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer erneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am 8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten C. und D. sowie die H. AG (act. B 8/14 und 8/15). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 betreffend C. liess der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde erheben. Eine gleichentags gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Dezem- ber 2020 betreffend D. und die H. AG erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des getrennt geführten Verfahrens O2S 20 32. b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 zu bezahlen (act. B 3). Diese wurde frist- gerecht geleistet (act. B 4). Seite 3 c) Am 7. Januar 2021 wurde den Beschwerdegegnern eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme einge- räumt (act. B 5). d) Am 12. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ein (act. B 7). Der Beschwerdegegner 2 liess sich am 19. Januar 2021 vernehmen (act. B 9). e) Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 2 zur Kenntnis gebracht. Gleichzei- tig wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 zugestellt (act. B 11). f) Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 (act. B 12) bzw. 30. April 2021 (act. B 14) reichten die Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 bzw. des Beschwerdeführers ihre Honorarnoten ein (act. B 13 und 15). g) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli- che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, Stand 13. September 2022, S. 81), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Zur Seite 4 Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.3 In casu hat der Beschwerdeführer am 26. März 2020 fristgerecht Strafantrag gegen C. gestellt (act. B 8/1a). Damit hat er sich rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem ist aufgrund der unbestritten gebliebenen – im Ausmass aber vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen – Verletzungen die Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich gegeben. 1.4 Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2020 (act. B 8/9.4) sein Desinteresse an einer Strafverfolgung von C. erklärt und damit seine Strafklage zurückgezogen habe, wird von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Der gleich lautende Einwand des Beschwerdegegners 2 (act. B 9, S. 2) geht fehl. Die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser „nicht auf der strafrechtlichen Erledigung des Verfahren beharren wolle“ (act. B 8/9.4), kann nicht als Desinteresse- Erklärung und Verzicht auf eine Parteieigenschaft im Strafverfahren verstanden werden. Die Formulierung ist im unmittelbaren Kontext einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2020 zu verstehen, in welcher sie eine aussergerichtliche Einigung der Parteien und den Verzicht auf ein strafrechtliches Verfahren anregt. Gemäss Wortlaut der Mitteilung stelle sich „die Frage, ob es im konkreten Fall im Interesse des Verunfallten sei, auf eine strafrechtliche Erledigung des Vorfalles zu beharren. Sollte er [der Beschwer- deführer] dies wünschen, müsste er insbesondere die Darlegungen von D. bezüglich der Absturzsicherung, aber auch bezüglich der Schulung widerlegen. (...) Im Falle einer Einigung der Parteien sei die Staatsanwaltschaft durchaus bereit, eine Einstellung des Verfahrens unter Wettschlagung aller Kosten zu prüfen“ (act. B 8/9). Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Massgabe des Vertrauensprinzips durch die Staatsanwalt- schaft so verstanden werden, dass zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch die von der Staatsanwaltschaft favorisierte aussergerichtliche Einigung unter Einstellung des Verfahrens und Wettschlagung der Kosten in Betracht kam. Diese Interpretation drängt sich auch im Kontext der Tatsache Seite 5 auf, dass die Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahrenser- ledigung – die aussergerichtliche Einigung der Parteien über allfällige zivilrechtliche Ansprüche – nicht gegeben war. Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrecht- lichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung und keinen Rückzug des Strafantrags dar. Auch der abschliessende Hinweis der damali- gen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstel- len oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen könne“, deutet – unter der strafpro- zessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen fehlenden Strafverfolgungswillen und einen Rückzug des Strafantrags durch den Beschwerdeführer hin. Der am 19. November 2020 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch umgehend gegen die Interpretation des Schreibens durch die Staatsanwaltschaft als Desinteresse- Erklärung protestiert. 1.5 Nach dem Gesagten ist der durch den Arbeitsunfall zweifellos unmittelbar in seinen Rech- ten verletzte Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 In materieller Hinsicht hat eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit a und b StPO namentlich zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Ver- fahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit Seite 6 grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsan- waltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweis- würdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 2.2 Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wird in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle der Liegenschaft F. in G. am 17. Februar 2020 ohne Fremdverschulden in den Treppenschacht gestürzt sei, dass aber vorgängig versäumt worden sei, die vom Gesetz vorgeschriebene Absturzsicherung anzubringen. C. sei Bauführer auf der Baustelle gewesen. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor dem Unfall in den Ferien befunden und hätte die Bauleitung D. übergeben. So hätte C. auch nicht erkennen können, dass es während seiner Abwesenheit möglicherweise versäumt worden sei, die mit Fortschreiten der Bauarbeiten notwendigen Absturzsicherungen zu installieren. Bei seiner Rückkehr aus den Ferien habe C. dies festgestellt und den Verunfallten beauftragt, diese Installation sofort vorzunehmen. Dabei sei es zum Unfall gekommen. C. könne somit bereits gestützt auf die ersten polizeilichen Abklärungen kein strafrechtlich relevantes Ver- halten nachgewiesen werden (act. B 8/14). 2.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer insbe- sondere geltend, dass im gegebenen Fall erstellt sei, dass C. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. C. habe denn auch am Unfalltag gesehen, dass das Treppenhaus offen gewesen sei und habe dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, er solle das Loch schliessen. Gleichzeitig habe aber beim Zwischenboden vom 2. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss eine Absperrung gefehlt. An dieser ungesicherten Stelle sei der Beschwerdeführer schliesslich beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrung für das Treppenhaus aus 3,7 Meter Höhe abgestürzt und habe sich schwer verletzt. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe (act. B 1, S. 3 f.). Gemäss Unterlagen sei C. vor dem Unfall in den Ferien gewesen und hätte D. für die Zeit seiner Abwesenheit den Auftrag als Seite 7 Bauführer übergeben. Wie dieser Auftrag und in welcher Form dieser erteilt worden sei, sei aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Die Verantwortlichkeiten der involvierten Personen seien mithin nicht hinreichend geklärt, weshalb ergänzende Abklärungen erforderlich seien (act. B 1, S. 5). 2.4 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe sich durch die Abklärungen nament- lich ergeben, dass der Verunfallte selber Polier und Vorarbeiter auf der Baustelle gewesen sei und in dieser Funktion dort nach eigener Aussage auch die Sicherheitsmassnahmen organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Baupolier und auch in Bezug auf die geltenden Sicherheitsvorschriften ausgebildet und instruiert gewesen. Es sei daher falsch, dass ausschliesslich C. als Bauleiter für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich gewesen sei. Es sei zutreffend, dass C. den Sicherheitsmangel bei der Sicherung des Treppenhauses festgestellt und den Beschwerdeführer angewiesen habe, den Mangel zu beheben. Verantwortlich für das Versäumnis sei aber der Beschwerdeführer gewesen. Dieser habe gemäss eigenen Angaben in der Vorwoche immer alle Sicherheitseinrichtungen korrekt installiert. Massgebend für die Einstellung des Verfahrens sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter und Polier gemäss eigenen Aussagen auf der Baustelle selber für die Sicherheitseinrichtungen ver- antwortlich gewesen sei und die Verantwortung bis zum Unfalltag ohne Probleme wahr- genommen hätte. Erst am 17. Februar 2020 sei er bei der Behebung eines vorübergehen- den Mangels, den er selber zu verantworten und auf den ihn C. aufmerksam gemacht hätte, verunfallt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht nur über eine jahrelange Erfahrung als Polier bzw. Vorarbeiter, er habe auch unterschriftlich bestätigt, dass er über die geltenden Sicherheitsvorschriften orientiert gewesen sei (act. B 7). 2.5 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissent- lich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Seite 8 Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der verletzten Person niemand gefährdet war (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 229 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 167 f.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Ver- halten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausge- blieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die für den Unfallzeitpunkt einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sorgfaltspflichten ergeben sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 2021 gültigen Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 Seite 9 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechts- grundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1). Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür ver- antwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a S. 17). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abma- chungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umstän- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4 m.w.H.). Zum Aufgabenbereich der Bauleitung gehört die Realisierung eines Bauprojekts bis und mit Abschlussphase, die Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und die Koordination der verschiedenen Unternehmer. Der Aufgabenbereich der Bauleitung ist bezüglich der Bauausführung umfassend; ihr kommt die Funktion zu, die Baustelle zu organisieren und zu überwachen. Es gehört zu den Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen und gegebenenfalls Anordnungen, auch im Sicherheitsbereich, zu treffen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_969/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.3). Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind. Kann die Bauleitung jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung ele- mentarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4). Es besteht daher eine Garan- tenstellung des Bauleiters aus Ingerenz, welche sich mit den gleichen Überlegungen wie bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB auch für den Tatbestand von Art. 125 StGB herleiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.1). Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Verant- wortung für die Verhütung von Unfällen kann in gewissen Grenzen delegiert werden, wenn Seite 10 für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). Wesentliche Entscheide hat der Bauleiter selber zu treffen und darf sie nicht auf Poliere oder Vorarbeiter abwälzen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 StGB m.w.H.). Es besteht indessen grundsätzlich keine Verpflichtung des Bauunternehmers oder des Bauleiters, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130 E. 2d). 2.6 In casu ist es so, dass der Beschwerdegegner 2 als Bauführer die Aufsicht über die Sicherheit auf der Baustelle innehatte und in dieser Funktion verpflichtet war, die Baustelle regelmässig zu kontrollieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Anordnun- gen zu treffen. Gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft wies der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 kurz vor dem Unfallereignis an, den offe- nen Treppenschacht im 3. Obergeschoss des Rohbaus mittels einer Absperrvorrichtung abzusichern. Bei der Umsetzung dieser Anweisung, welche der Beschwerdeführer von einem Zwischenboden aus zu verrichten hatte, stürzte er mutmasslich rund 3,7 Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Aufgrund der Abklärungen (act. B 8/1b; 8/1d, Einver- nahme von C. vom 19. Februar 2020, Frage 24, S. 5; act. B 8/3.1, Unfallrapport SUVA vom 11. Mai 2020) fehlte auf dem Zwischenboden die vorgeschriebene Absturzsicherung. Da der Sturz des Beschwerdeführers von niemandem beobachtet werden konnte (vgl. act. B 8/1c) und der Beschwerdeführer keine Erinnerung an den Unfallhergang hat (act. B 8/1e und 8/4, S. 2), kann nicht eruiert werden – und ist für den Ausgang des Verfahrens auch nicht wesentlich –, ob sich der Beschwerdeführer beim Sturz auf dem Zwischenboden befand oder er von der Leiter stürzte, als er zum Zwischenboden gelangen wollte. 2.7 Der Beschwerdegegner 2 hat nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Baustelle unver- züglich kontrolliert und festgestellt, dass der Treppenschacht im 3. Obergeschoss offen war und für auf der Baustelle tätige Personen und Dritte eine Absturzgefahr bestand. Auf- grund der getroffenen Abklärungen hat er umgehend die Anordnung erteilt, den Trep- penschacht zu sichern. Er hat dabei die Anordnung stufengerecht dem Beschwerdeführer als erfahrenen Polier und Verantwortlichen für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle erteilt. Der verunfallte Beschwerdeführer sagte am 27. Februar 2020 selbst aus, dass er „normalerweise auf der Baustelle für die Sicherheit verantwortlich sei und Kontrollen mache“ (act. B 8/1e, S. 3). Er habe auf der Baustelle sowohl für die Mitar- beiter der H. AG als auch im Verhältnis mit Drittunternehmern die Arbeit organisiert und koordiniert. Er habe in eigenen Worten „geschaut, dass es auf der Baustelle läuft“ (Einvernahme vom 11. Mai 2020, Frage 7, S. 2). Seite 11 2.8 Als Polier war der Beschwerdeführer für die Sicherheit der ihm zugeteilten Bauarbeiter verantwortlich und hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu kennen. Als ver- antwortlicher Fachmann war er für die Einhaltung der Pläne und Anordnungen des Arbeit- gebers und Bauführers verantwortlich, er war verpflichtet, sich um die erforderlichen Sicherheitsvorkehren zu kümmern und seinen Vorgesetzen auf allfällige Mängel aufmerk- sam zu machen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 229 StGB). 2.9 Aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft und der Aussagen des Beschwerde- führers ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter der H. AG und Polier eine auch in Sicherheitsbelangen sehr erfahrene Fachperson ist und über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informiert war. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften waren dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat denn auch unterschriftlich bestätigt, die entsprechenden SUVA- Richtlinien und den SUVA-Ordner (act. B 8/7) studiert und verstanden zu haben. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers. Im entspre- chenden Ordner befinden sich auch detaillierte Anleitungen des Schweizerischen Bau- meisterverbandes für sicheres Arbeiten bei Absturzgefahr (BfA-Info Nr. 52) und Massnah- men gegen Absturz (BfA-Info Nr. 54). Darin wird Art. 15 Abs. 1 der BauAV konkretisiert, dass ab 2 Meter Höhe Absturzkanten und Anstellleitern stets zu sichern sind (act. B 8/7). Als Polier war der Beschwerdeführer für die Ausführung und Umsetzung der Sicherheits- vorschriften auf der Baustelle und der diesbezüglichen Anordnungen der Bauleitung ver- antwortlich. Auch nach eigenen Angaben war ihm - seiner Funktion entsprechend - ohne die entsprechende Anordnung des Bauleiters bewusst, dass die fehlende Absturzsiche- rung im 3. Stock vorschriftswidrig war und es ihm obliegen würde, die entsprechenden Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (act. B 8/4.1, Einvernahme A. vom 11. Mai 2020, Frage 16). 2.10 Unter diesen konkreten Umständen, welche für das Obergericht auch aufgrund der eige- nen Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinreichend erstellt sind, war der Beschwerdegegner 2 nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen. Er durfte darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter und erfahrener Polier und damit erste Ansprechperson des Bauleiters, die Sicherheitsvorschriften bei der Umsetzung seiner Anordnungen berücksichtigen und die entsprechenden Sicherheitsvor- schriften einhalten würde (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 VUV). In dieser Konstellation ist es dem Bauleiter zweifellos erlaubt, die vorschriftskonforme Umsetzung seiner Anordnungen dem zuständigen Facharbeiter bzw. stufengerecht dem verantwortlichen Polier zu delegieren. Seite 12 Es kann vom Bauleiter nicht erwartet werden, dass er dem Polier für die Umsetzung ver- gleichsweise simpler Anordnungen detaillierte Weisungen erteilt und die entsprechenden Arbeiten laufend überwacht, zumal der Beschwerdegegner 2 noch andere Baustellen zu leiten hatte und für ihn keine Pflicht bestand, permanent auf der Baustelle präsent zu sein und die Bauarbeiten Schritt für Schritt zu begleiten (vgl. act. B 8/1d, Frage 6). 2.11 Der Beschwerdegegner 2 durfte sich somit darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer als Polier beim Anbringen der Absperrvorrichtung die erforderlichen Massnahmen zum Selbstschutz treffen und in diesem Zusammenhang namentlich auch seinen Arbeitsplatz absturzsicher einrichten und den Zugang zum Zwischenpodest absichern würde. Dass der Beschwerdeführer als erfahrener Polier bei der Umsetzung der Anordnungen - sei es bei der Absicherung des Zugangs zum Zwischenboden oder bei der Sicherung des Zwi- schenbodens - Selbstschutzmassnahmen missachtete, liegt somit nicht in der Risiko- sphäre des Beschwerdegegners 2 als Bauleiter. Dieser hat die Baustelle kontrolliert und die zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften erforderlichen Anordnungen an den für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Polier erteilt. Er war berechtigt, die Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung seiner Anordnungen an den Polier zu delegieren und er war insbesondere nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob der Polier bei der baulichen Umsetzung seiner Anordnungen und bei der Einrichtung seines Arbeitsplat- zes die erforderlichen Sicherheitsvorschriften jederzeit einhielt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Beschwerdeführer beim Sturz schon auf dem Zwischenboden befand oder er von der Leiter fiel, als er zum Zwischenboden gelangen wollte. Von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen sind vor diesem Hintergrund keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ein strafrechtlich relevantes Versäum- nis oder pflichtwidriges Unterlassen kann dem Beschwerdegegner 2 nicht angelastet wer- den. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten das Verfahren gegen C. zu Recht eingestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung hält im Ergebnis rechtlich vollumfänglich stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Seite 13 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollum- fänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheits- leistung in gleicher Höhe. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO richten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen hat. Art. 432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mut- willig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wird, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Nachdem im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt und auch keine Zivilforderung zu beur- teilen war, entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners 2 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2; vgl. auch HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/ MÜLLER, Verle- gung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine [tabellarische] Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., insbesondere S. 395). Die von Rechtsanwältin CC. eingereichte Kostennote vom 19. Februar 2021 in der Höhe von CHF 898.85 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 13) erweist sich als tarifkonform. In dieser Höhe ist der Beschwerdegegner 2 und Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 800.00. 3. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von CHF 898.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 29.09.2022 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, GU - den Beschwerdegegner 2 über seinen Verteidiger, GU - die Staatsanwaltschaft (U 20 420), GU Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 15