In einer solchen Konstellation kommt es nach HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER (Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 395) zu einer Durchbrechung des Unterliegerprinzips, da sich Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich auf Endentscheide bezieht. Damit fehlt es gemäss den Genannten an einer gesetzlichen Grundlage, der Privatklägerschaft in anderen Fällen die Verteidigerkosten der beschuldigten Person aufzuerlegen und diese trägt demnach der Staat (siehe auch LUBISHTANI/PAYER, Die Pflicht der Privatklägerschaft zur