Seite 17 ist jedoch, dass es sich vorliegend nicht um eine verfahrensabschliessende Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft handelt. In einer solchen Konstellation kommt es nach HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER (Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 395) zu einer Durchbrechung des Unterliegerprinzips, da sich Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich auf Endentscheide bezieht.