Die unterlegenen Beschwerdeführer haben gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren; eben sowenig der obsiegende Staat resp. die Staatsanwaltschaft (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Die Beschwerdegegner haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist vom Staat zu bezahlen, wenn - wie hier - Offizialdelikte zur Diskussion stehen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Zu beachten