Auf die Beschwerde von A. und B. wird mangels Legitimation nicht eingetreten und sie unterliegen somit vollumfänglich. Demzufolge sind ihnen die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer, die gemeinsam ein Rechtsmittel ergriffen haben, haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 418 StPO).