1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weder in die Rechte der verstorbenen G. sel. nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingetreten sind, noch in eigenen rechtlichen Interessen betroffen sind. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass ihnen in den Strafverfahren Nrn. U 19 1173-1175 die Parteistellung versagt wurde und auf die Beschwerde ist mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Seite 16 2. Kosten