Aus der angeblichen Opferstellung der Verstorbenen können die Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts keine Parteirechte ableiten, weil ihre Erbberechtigung sich aufgrund des durch die Beschwerdegegner 2 und 3 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eingeleiteten Anfechtungsverfahrens - im Moment - noch in der Schwebe befindet. Kommt hinzu, dass G. sel. zu Lebzeiten entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (act. B 1 S. 5 f.) keine Opferstellung zukam, da in der Strafanzeige vom 18. Oktober 2019 ausschliesslich Vermögensdelikte angezeigt wurden (act. B 5/2.1). Erst in der Erweiterung der Strafanzeige resp. der Strafverfahren vom 2. bzw. 17. März 2020 (act.