B 6 S. 1 f. und B 17 S. 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (vgl. die Ausführungen von RA AB. in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2022, act. B 20 S. 2) wird deren Erbenstellung also sehr wohl bestritten und befindet sich- zumindest im Moment - in der Schwebe. 1.6.8.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführerin 2 und ihre Mutter, die Schwägerin der Verstorbenen G., Strafanzeige wegen Betrugs, Nötigung, Veruntreuung und Diebstahl gegen die Beschwerdegegner 2-4 eingereicht (act. B 5/2.1). Im Unterschied zur