110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung (Abs. 1) über. Was Abs. 2 anbelangt, sieht er vor, dass, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Verfahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1 = Pra. 111 [2022] Nr. 104).