Seite 13 Art. 121 StPO regelt die Übertragung der Rechte der Privatklägerschaft. Wenn folglich die geschädigte Person stirbt, ohne vorher auf ihre Verfahrensrechte verzichtet zu haben, gehen diese auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung (Abs. 1) über.