Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 115 StPO). Da die geschädigte Person diese Erklärung nach Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben kann, sind ihr bis zur Abgabe der Erklärung mindestens auf Verlangen die Rechte (z.B. Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 StPO; Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO; Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 StPO) zuzugestehen; zu Beginn des Vorverfahrens genügt Glaubhaftmachung der Geschädigtenstellung (SCHMID/JOSITSCH,