Seite 11 Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. 1.6.8 Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen und der Vorbringen der Parteien gilt es die folgenden Fragen zu klären: