Auch der Tod von G. sel. habe den Beschwerdeführern nicht die bereits zuvor erhoffte Beschwerdelegitimation und Privatklägerstellung verschafft. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 4 würden in der Stellungnahme vom 2. bzw. 17. März 2022 zu Recht keine neuen Vorwürfe erhoben. Die Beschwerdeführer behaupteten insbesondere nicht, dass die Beschwerdegegnerin 4 ein Delikt zum Nachteil der Erbmasse begangen habe solle.