Ihr fehle die Beschwerdelegitimation sowie die Stellung als Privatklägerin. Auch der Tod von G. sel. habe daran nichts geändert. Die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, so auch deren Erben, seien bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Sterbe die geschädigte Person gingen ihre strafrechtlichen Verfahrensrechte einzig auf die Angehörigen gemäss Art. 121 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB über. Auch der Tod von G. sel. habe den Beschwerdeführern nicht die bereits zuvor erhoffte Beschwerdelegitimation und Privatklägerstellung verschafft.