Aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt die Beschwerdeführer während des Strafverfahrens in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise und entgegen des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 121 StPO als Partei zugelassen habe, könnten diese nichts ableiten, seien sie doch anwaltlich vertreten und es könne vorausgesetzt werden, dass der Rechtsvertreter seine Mandanten diesbezüglich aufgeklärt habe. Seien die Beschwerdeführer nicht zur strafprozessualen Rechtsnachfolge berufen, seien sie auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten resp. diese abzuweisen sei.