1.6.5 Der Beschwerdegegner 3 macht geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid vom 25. April 2022 seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt; Art. 121 StPO weise keine Lücke auf (act. B 6 S. 1). Wenn schon, dann würde ohnehin für die Beschwerdeführer bestenfalls nur die Stellung als Zivilkläger (Privatkläger) bezüglich des Zivilanspruchs übergehen, jedenfalls aber nie die Stellung als Strafkläger. Vorliegend aber gebe es überhaupt keinen adhäsionsweisen Zivilanspruch, da über die Erbberechtigung in einem inzwischen eingeleiteten Zivilverfahren beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden entschieden werde (act. B 6 S. 1 f.).