110 Abs. 1 StGB als ihre Rechtsnachfolger. Dabei sei der Begriff der "Angehörigen" gemäss Bundesgericht restriktiv auszulegen, da keine Gesetzeslücke vorliege und daher ein Analogieschluss zu Art. 83 ZPO nicht zulässig sei (act. B 17 S. 2 f.). Zusammenfassend könne mit dem Ableben der Erblasserin die fehlende Legitimation und Parteistellung der Beschwerdeführer nicht geheilt werden (act. B 17 S. 3). Dies gelte für den rein hypothetischen Fall, dass sie Rechtsnachfolger werden sollten, was derzeit nicht absehbar sei.