Eingereicht habe die Strafanzeige die Beschwerdeführerin 2, welche weder geschädigt noch Privatklägerin sei. Damit stelle sich die Frage, ob durch das Ableben von G. sel. der Mangel bezüglich fehlender Stellung als Privatklägerin und die fehlende Parteistellung im Strafverfahren behoben worden sei bzw. werden könne. Nach Art. 121 StPO erfolge in Bezug auf eine im Strafprozess sich konstituierte Privatklägerschaft nach dem Tod der geschädigten Person eine gesetzliche Subrogation auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB als ihre Rechtsnachfolger.