Seite 9 Derzeit seien sie jedenfalls (noch) keine Erben. Über die Erbenstellung der Beschwerdeführer werde im von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingeleiteten Zivilverfahren im Rahmen der Anfechtung des Testaments zu entscheiden sein. Folglich seien sie bis dato nicht beschwert. Als Privatklägerschaft gelte nach Art. 118 StPO eine geschädigte Person. Wenn überhaupt, sei als geschädigte Person G. sel. zu bezeichnen. Diese habe sich aber gerade nicht als Privatklägerin konstituiert. Eingereicht habe die Strafanzeige die Beschwerdeführerin 2, welche weder geschädigt noch Privatklägerin sei.