B 20 S. 4). Wenn die Untersuchung zu den Vorwürfen eingestellt würde, wäre aufgrund des ne bis in idem Grundsatzes eine weitere Strafanzeige in dieser Sache nicht mehr möglich. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 wäre willkürlich und würde die Verfahrensrecht der Beschwerdeführer in schwerer Weise verletzen. 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. B 4). 1.6.4 Gemäss dem Beschwerdegegner 2 ist zunächst fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt jemals Rechtsnachfolger der Verstorbenen G. sein werden (act. B 17 S. 2).