Seite 8 Ausschluss vom Verfahren durch die Staatsanwaltschaft sei willkürlich erfolgt und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Im Gegensatz zu dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid des Bundesgerichts sei der Sachverhalt hier noch nicht festgesetzt. Mit der Stellungnahme vom 17. März 2022 hätten die Beschwerdeführenden den zu untersuchenden Sachverhalt erweitert und Neuerungen angebracht, welche sie direkt in ihren Rechten verletzen würden. Entsprechend könnten der Tatvorwurf, die Parteistellung und der zu prüfende Sachverhalt sich im Vorverfahren den Umständen anpassen.