Den Entzug des Fahrzeuges könnten die Erben erneut anzeigen, da ihnen nun ihr Eigentum entzogen werde. Im Übrigen seien vorliegend auch Rechtsgüter verletzt worden, die nicht direkt mit der Person der Verstorbenen verbunden seien, zum Beispiel das allgemeine Vertrauen in den Rechtsverkehr bei den Urkundendelikten. Werde diese Urkunde ausgestellt, um den gesetzlichen Erben die Erbberechtigung zu entsagen oder sich aus der Erbmasse zu begünstigen, so seien auch die Erben als Geschädigte zu betrachten (act. B 1 S. 8). Alleine die Verwendung einer solchen falschen Urkunde erfülle für sich schon einen eigenen Tatbestand.