Den Beschwerdeführenden stünden somit fraglos Parteirechte zu. In der Untersuchung wären auch die Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug zu klären, welches die Beschwerdegegner 2 und 3 an sich genommen hätten, obwohl die damalige Eigentümerin G. sel. schriftlich bestätigte, dass sie das Fahrzeug den beiden nicht geschenkt habe. Das Fahrzeug gehöre damit in die Erbmasse, sei jedoch bis heute nicht übergeben worden. Den Entzug des Fahrzeuges könnten die Erben erneut anzeigen, da ihnen nun ihr Eigentum entzogen werde.