Beschwerdeführerin 1 in den Akten der Parteien miteinbezogen worden und sei mit Mitteilung vom 3. Dezember 2021 zur Stellung von Akteneinsichtsgesuch und Beweisanträgen aufgefordert worden. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb auf die Fortsetzung ihrer Parteistellung vertrauen können und seien bereits deshalb zur Beschwerde legitimiert. Am 17. März 2022 sei die Strafanzeige bzw. seien die Strafverfahren erweitert worden. G. sel. sei während der Strafuntersuchung verstorben, ohne dass sie von der Verfahrensleitung auf ihre Rechte im Verfahren aufmerksam gemacht worden sei. Mit dem Tod der Erblasserin gingen deren Rechte ipso iure auf die Erben über.