1.6.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Versagung der Parteistellung damit, dass die Verfahrensrechte der verstorbenen Person, die auf ihre Rechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet hat, gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergehen (act. B 2/2 S. 1). Art. 110 Abs. 2 StGB bezeichne als Angehörige einer Person ihren Ehegatten, ihre eingetragene Partnerin oder ihren eingetragenen Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.