1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfügung, mit welcher einer Person die Parteistellung versagt wird, ist mit Beschwerde und bei Verneinung nachfolgend beim Bundesgericht mit Strafrechtsbeschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 6a zu Art. 118 StPO; BGE 138 IV 193 E. 4). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.