E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 versagte die Staatsanwaltschaft B. und A. die Parteistellung (act. B 2/2 S. 1) und begründete dies damit, dass die Verfahrensrechte der verstorbenen Person, die auf ihre Rechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet habe, gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB übergingen. Nichten und Neffen seien keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und könnten nicht in die prozessuale Rechtsstellung der verstorbenen Tante eintreten (act. B 2/2 S. 2).