{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-22-11_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230704-O2S-22-11-20231011.pdf", "Checksum": "418eb94dc9a84e13e355dbd9aaad51cf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-22-11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 4. Juli 2023  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. O2S 22 11 \n \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer 1 A. \n \nBeschwerdeführerin 2 B. \n \nbeide vertreten durch: RA AB. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau \n \nvertreten durch: Staat"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:03", "Checksum": "12927b27d236ad2bad2695a32a15ec94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-11\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 4. Juli 2023  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. O2S 22 11 \n \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer 1 A. \n \nBeschwerdeführerin 2 B. \n \nbeide vertreten durch: RA AB. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau \n \nvertreten durch: Staat\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 4. Juli 2023\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 22 11\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer 1 A.\n\nBeschwerdeführerin 2 B.\n\nbeide vertreten durch: RA AB.\n\nBeschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nSchützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nvertreten durch: Staatsanwalt C.\n\nBeschwerdegegner 2 D.\n\nvertreten durch: RA DD.\nBeschwerdegegner 3 E.\n\nvertreten durch: RA EE.\n\nF.\nBeschwerdegegnerin 4\nvertreten durch RA FF.\n\nGegenstand Parteistellung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 19 1173-1175 vom 12. Juli 2022\n\nSeite 2\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführer:\n\n1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nAppenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 aufzuheben.\n\n2. Es sei den Beschwerdeführenden im Verfahren U 19 1173-1175 Parteistellung\neinzuräumen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich 7.7 % MwSt zulasten\ndes Staates.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\n(kein Antrag)\n\nc) des Beschwerdegegners 2:\n\n1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 unter\nsolidarischer Haftbarkeit.\n\nd) des Beschwerdegegners 3:\n\n1. Auf die Beschwerde sei mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.\n\ne) der Beschwerdegegnerin 4:\n\n1. Auf die Beschwerde vom 2. August 2022 sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 2. August 2022 vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.\n\nSeite 3\nSachverhalt\n\nA. Am 18. Oktober 2019 erstatteten B. (Nichte von G. sel.) und H. (Schwägerin von G. sel.)\nbei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen D., E. sowie F.\nwegen Betrug, Nötigung, Veruntreuung und Diebstahl zum Nachteil von G. sel.\nRechtsanwältin F. werden zudem Verletzungen der anwaltlichen und notariellen\nSorgfaltspflichten vorgeworfen (act. B 5/1.1.1 S. 2 und B 5/2.1).\n\nZusammengefasst soll D. anlässlich seiner Arbeit als Mitarbeiter einer Tankstelle in\nSt. Gallen G. sel. kennengelernt und ihr dabei seine Dienste als Gehilfe angeboten haben.\nD. soll dann am Wohnort von G. sel. in P. den Garten gepflegt, eingekauft und Fahrdienste\nzu Gunsten von G. sel. geleistet haben (act. B 5/1.1.1 S. 2). Auch soll D. zeitweise im Besitz\neiner Debitkarte von G. sel. gewesen sein und diese unrechtmässig verwendet haben. D.\nhabe einen solchen Einfluss auf G. sel. gehabt, dass diese die Zusammenarbeit mit der\nStiftung I. kündigte, welche unter anderem beim Erstellen von Testament und\nVorsorgeauftrag beratend mitgewirkt habe. In der Folge seien eine letztwillige Verfügung,\neine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag erstellt worden. Dabei seien die Gebrüder\nD. und E. sowie Rechtsanwältin F. mandatiert bzw. eingesetzt worden (act. B 5/1.1.1\nS. 2 f.). Zudem sei der Sohn von RA F., RA J., substituiert worden (act. B 5/1.1.1 S. 3).\nDurch RA F. sei im Namen von G. sel. ein Kontakt- und Hausverbot gegenüber B. und H.\nerwirkt worden; später sei dieses von G. sel. wieder aufgehoben worden. In der\nStrafanzeige wird geltend gemacht, die erwähnten Dokumente seien von G. sel. in\nurteilsunfähigem Zustand unterzeichnet und von Rechtsanwältin F. als Notarin beurkundet\nworden. D. habe sich einen Mercedes Oldtimer unrechtmässig angeeignet und diesen\nmutmasslich bereits verkauft. Für dessen Reparatur habe er sich Geld von G. sel. ertrogen,\nwelches ihm nicht zugestanden habe. Auf das Grundstück von G. sel. sei eine Hypothek\naufgenommen worden, wobei der entsprechende Betrag nicht an G. sel. ausbezahlt worden\nsei. G. sel. habe sämtliche Dokumente unterzeichnet, welche ihr von der Täterschaft\nvorgelegt worden seien, wobei sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen\nselbständig zu erklären.\n\n"}