Deshalb trägt der Bund oder der Kanton in jedem Fall die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Dies gilt somit auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 428 StPO). Entsprechend werden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 600.00, auf die Staatskasse genommen. Über vorinstanzliche Kosten ist vorliegend nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen wurden.