4.4 Ähnlich verhält es sich mit der zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft strittigen Frage, ob mit der durch den Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum absolvierten Eingliederungsmassnahme ein zureichender Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. b ZDV vorgelegen hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre fraglich, ob dieser Umstand etwas an der Strafbarkeit des Zivildienstversäumnisses ändern würde. Auch in diesem Fall bliebe es nämlich dabei, dass eine Zivil - dienstleistung trotz entsprechenden Aufgebots nicht angetreten wurde.